Allgemeine Geschäftsbedingungen der KANT Druckschalter GmbH
1 Geltung
(1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen von KANT Druckschalter GmbH (nachfolgend „KANT“ genannt), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die KANT mit seinen Vertragspartnern, ungeachtet ob Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend auch „Kunde/Kunden“ genannt) über die von KANT angebotenen Lieferungen und/oder Leistungen schließt.
(2) Für Zwecke dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ist Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist, eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. I BGB).
(3) Diese Allgemeine Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn KANT ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
(4) Im Einzelfall schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen KANT und dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen.
2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von KANT sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Eine Bestellung ist verbindlich. KANT ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen. Eine mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtlich Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für KANT nicht verbindlich.
(3) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von KANT maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von KANT. Konstruktions- oder Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
(4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen und Informationen behält KANT die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Auf das Verlangen von KANT sind sämtliche Unterlagen nach Satz 1 inclusive aller Vervielfältigungen zurückzugeben, gegebenenfalls zu löschen oder zu vernichten.
Die enthaltenen technischen Daten (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das Gleiche gilt für alle Daten der Verkaufsunterlagen von KANT. Solche Angaben stellen jedoch keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KANT.
(5) Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behält sich KANT auch nach der Auftragsbestätigung vor.
3 Preise und Zahlung
- Unsere Preise verstehen sich in EURO und gelten für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Vom Kunden gewünschte Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Werk, zuzüglich Verpackung Versandkosten, Zölle, Gebühren, sonstige ähnliche Abgaben sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreise von KANT berechnet.
- Bei einem Bestellwert unter Euro (€) 50,– erheben wir einen Mindermengen-Zuschlag von Euro (€) 25,–.
- KANT behält sich das Recht vor, die Preise nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen der Preisfaktoren, insbesondere von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese Erhöhungen können dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen werden. Diese Regelung gilt nicht bei schuldhaftem Lieferverzug der KANT Druckschalter GmbH.
- Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorhanden ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. KANT behält sich das Recht vor, jederzeit Vorauszahlung verlangen zu dürfen.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei KANT. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von KANT bleiben unberührt.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche durch den Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Besteller verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für innergemeinschaftliche Lieferungen nach §6a UStG hat der Besteller seine USt.-Identnummer mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen, sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
- Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn, es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
4 Lieferung und Lieferzeit
- Bei den in den Auftragsbestätigungen genannten Lieferterminen handelt es sich um unverbindliche voraussichtliche Lieferungen am letzten Werktag der angegebenen Kalenderwoche.
- Die Lieferung in Teilen ist zulässig.
- Gelieferte Ware nehmen wir in Einzelfällen, jedoch nur sofern dies mit dem Besteller vereinbart wurde, innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Auslieferung zurück, wenn die Ware in einwandfreiem Zustand ist und es sich um Standardprodukte handelt. Für die damit verbundenen Aufwendungen durch Qualitätsprüfungen und Wiedereinlagerung berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 20% des Nettowarenwertes, jedoch mindestens 20 €.
- Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von KANT schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch KANT, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei KANT eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
- Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann der Besteller der Firma KANT eine angemessene Nachfrist zur Lieferung / Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
- Die Lieferungen und Leistungen zur Vertragserfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Beschränkungen, entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Lieferfristen und -zeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, sind beide Vertragsparteien jeweils zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich, wenn KANT hierdurch an der rechtzeitigen Pflichterfüllung gehindert wird, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden dem Besteller schnellstmöglich mitgeteilt.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei und der Besteller kann hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird umgehend erstattet.
- Gerät KANT in Lieferverzug, ist der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 3 % des Lieferwertes, zu verlangen. Weitere Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
- Sofern KANT mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeiten geschlossen hat und der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist KANT nach fruchtlosem Ablauf einer von KANT gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Besteller den nicht rechtzeitigen Abruf der Produkte nicht zu vertreten hat.
5 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Der Erfüllungsort ist D-72175 Dornhan. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt KANT die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach billigem Ermessen.
(2) KANT schuldet nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von KANT genannte Versanddauer ist unverbindlich.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung geht, falls der Kunde Verbraucher ist, spätestens mit Übergabe auf den Kunden über oder falls dieser in Annahmeverzug ist. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen über.
6 Eigentumsvorbehalt
(1) KANT behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Versandkosten und Umsatzsteuer) durch den Käufer für das betreffende Produkt vor.
(2) Sofern der Kunde kein Händler ist, ist er ohne Zustimmung von KANT nicht berechtigt, die von KANT gelieferte und noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter zu veräußern.
(3) Sofern der Kunde Unternehmer ist, gilt das Folgende:
- Das gelieferte Produkt (Vorbehaltsware) bleibt im Eigentum von KANT bis alle Forderungen erfüllt sind, die KANT gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat KANT das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem KANT eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern KANT die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn KANT die Vorbehaltsware pfändet. Von KANT zurückgenommene Vorbehaltsware darf KANT verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer an KANT schuldet unter Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertung.
- Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde an KANT bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. KANT nimmt diese Abtretung an.
Der Kunde darf diese an KANT abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für KANT einziehen, solange KANT diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von KANT, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird KANT die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann KANT vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird für KANT vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die nicht KANT gehören, so erwirbt KANT Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen KANT nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt KANT Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Kunde und KANT bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für KANT verwahren.
(5) Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehalts-regelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller KANT hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um KANT unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
(6) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von KANT hinweisen und muss KANT unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit KANT seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte KANT in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
(7) Wenn der Kunde dies verlangt, ist KANT verpflichtet, die KANT zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. KANT darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
7 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist das gelieferte Produkt mit einem Mangel behaftet, kann der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen. Sofern der Kunde jedoch Unternehmer ist, kann KANT zwischen der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(3) Sofern KANT zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz gelten die unten unter § 8 genannten besonderen Bestimmungen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von KANT zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn KANT den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
(5) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunde oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
(6) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
(7) KANT übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei Lieferung an Verbraucher. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate.
(9) Gegenüber Unternehmern gilt Folgendes: Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn KANT nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge KANT nicht unverzüglich nach Entdeckung zugeht. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
8 Haftung
(1) KANT haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet KANT – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.
(4) Die in diesem § 8 geregelten Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten auch zugunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KANT, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
9 Datenschutz
(1) KANT darf die jeweiligen Kaufverträge betreffende Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange KANT zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
(2) KANT behält sich vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunftsdateien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der Kunde erklärt sich im Einzelfall hiermit einverstanden. Sonstige personenbezogene Daten werden nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Kunden an Dritte weitergeleitet, außer in Fällen, in denen KANT gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet ist.
(3) Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden zu anderen als den eben genannten Zwecken ist KANT nicht gestattet.
10 Schlussbestimmungen
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KANT möglich.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. § 1 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsverhältnis zwischen KANT und dem Kunden nach Wahl von KANT Rottweil oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen KANT ist in diesen Fällen Rottweil ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Der zwischen KANT und dem Kunden bestehende Kaufvertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Soweit der auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nehmende Vertrag Regelungslücken enthält, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.